Hinweise zum Jugendschutz

bei Veranstaltungen in der Inselpark Arena


Bei Konzertveranstaltungen gilt:

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Konzertveranstaltungen in der Inselpark Arena ohne Begleitung Erwachsener bis längstens 24:00 Uhr besuchen.

Unter 16 Jahren ist der Besuch von Konzerten nur in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigen (Eltern, Elternteil), oder eines nachweislich volljährigen Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde,…) unter Vorlage einer Erziehungsbeauftragung – auch „Muttizettel“ genannt – gestattet (JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4).


Bei sonstigen Entertainment-/Sport-/Familienveranstaltungen gilt:

Eine Erziehungsbeauftragung ist in der Regel nicht erforderlich.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben in der Regel auch ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten Zutritt bis max. 23:00 Uhr.

Jugendliche über 16 Jahren und unter 18 Jahren haben ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten Zutritt bis max. 24:00 Uhr, in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten jedoch Zutritt in der Regel ohne zeitliche Beschränkung.

Hinweise zur Erziehungsbeauftragung

Seit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes besteht für die Personensorgeberechtigten (z.B. die Eltern) die Möglichkeit für einen Veranstaltungsbesuch in der Inselpark Arena einen Erziehungsbeauftragten zu benennen, der Ihr minderjähriges Kind während und nach der Veranstaltung begleitet und beaufsichtigt.

In Begleitung dieses Erziehungsbeauftragten kann Ihr Kind an bestimmten Veranstaltungen teilnehmen.

Bitte beachten Sie beim Erteilen der Erziehungsbeauftragung Folgendes:

Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.

Die erziehungsbeauftragte Person muss reif genug sein, Ihrem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.

Beim abendlichen Veranstaltungsbesuch muss die Heimfahrt Ihres Kindes gewährleistet sein.

Stellen Sie sicher, dass die erziehungsbeauftragte Person während der Begleitung Ihres Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer Rauschmittel steht.

Grundsätzlich tragen Sie hinsichtlich der Aufsichtspflicht und sämtlicher haftungsrechtlicher Regelungen weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, auch wenn Sie einen Erziehungsbeauftragten benennen.

Für die Erteilung einer Erziehungsbeauftragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG halten wir entsprechende Vordrucke für Sie bereit.